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Gestützt auf Art. 50 des Schulgesetzes vom 26. November 2000, von der Urnengemeinde erlassen am 2. Dezember 2001
Art. 1 Die Gemeinde führt folgende Schultypen: 1. Kindergarten 2. Primarschule 3. Integrierte Kleinklasse 4. Oberstufe (Sekundar- und Realschule)
Art. 2 Die Schulpflicht in der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.
Art. 3 1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Ende August und dauert 38 effektive Schulwochen. 2 In Absprache und Koordination mit den Schulräten der Region bestimmt der Schulrat die Termine für das Schuljahr und die Ferien. Über Weihnachten und im Frühjahr sind mindestens je eine Woche Ferien anzusetzen. Ferien dürfen zusammenhängend nicht länger als zehn Wochen dauern. Der Freitag nach Auffahrt ist schulfrei 3 Die wöchentliche Schulzeit in der Volksschule erstreckt sich auf fünf Tage von Montag bis Freitag.
Art. 4 1 Der Schulrat legt die täglichen Unterrichtszeiten gemäss den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung fest. 2 Die wöchentliche Unterrichtszeit einschliesslich Wahlfächer richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.
Art. 5 1 Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere: 1. Krankheit oder Unfall des Schulkindes, von Angehörigen oder anderen nahen Bezugspersonen; 2. höhere Gewalt; 3. Tod eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen Bezugsperson und Bestattung von nahen Verwandten oder nahen Bezugspersonen; 4. Gottesdienste dürfen grundsätzlich an den entsprechenden religiösen Festen besucht werden.
2 Ist ein Entschuldigungsgrund eingetreten, ist die zuständige Lehrperson unverzüglich zu benachrichtigen.
3 Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als fünf Tagen kann die Lehrperson zuhanden des Schulrates von den Erziehungsberechtigten ein ärztlichen Zeugnis verlangen.
4 Muss aus einem anderen oder voraussehbaren Grund der Unterricht versäumt werden, so ist die zuständige Lehrperson vorgängig darüber zu orientieren.
5 Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes, so entscheidet der Schulrat darüber endgültig.
Art. 6 1 Urlaubsgesuche werden nach dem vom Schulrat erlassenen Reglement über Schulabsenzen behandelt. 2 Entscheide über Urlaubsgesuche sind endgültig.
Art. 7 Der Bezug von freien Urlaubstagen richtet sich nach dem Reglement über Schulabsenzen.
Art. 8 Die Ausstellung der Zeugnisse und die Promotion richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.
II. Die Lehrpersonen Art. 9
1 Die Lehrpersonen sind Gemeindeangestellte. 2Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird unter Beachtung der einschlägigen kommunalen und kantonalen Gesetzgebung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
3Die Lehrkräfte haben die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen, den Unterricht nach dem Lehrplan zu erteilen und den Weisungen der Schulbehörde nachzukommen. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Die im kantonalen Schulgesetz erwähnten Aufgaben für Lehrpersonen.
2. Sie pflegen Kontakt und Zusammenarbeit mit den Eltern durch Elternabende, Sprechstunden usw., im Einvernehmen mit den Schulbehörden.
3. Sie erledigen leichtere Disziplinarfälle.
Art. 10 Doppelbesetzungen einer Lehrpersonenstelle können vom Schulrat bewilligt werden.
III. Der Schulrat
Art. 11 1 Der Schulrat besteht gemäss Art. 40 der Gemeindeverfassung aus fünf Mitgliedern. Ihm steht die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident vor. Der Schulrat konstituiert sich selbst. 2 Der Schulrat wird von der Schulratspräsidentin/vom Schulratspräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des Schulrats es verlangt.
3 Zu den Sitzungen des Schulrates wird in der Regel der Vertreter der Schulleitung mit beratender Stimme beigezogen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 13 1 Der Schulrat leitet und beaufsichtigt die Schule und sorgt für die Durchführung der kantonalen und kommunalen Schulgesetzgebung. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale oder kommunale Gesetze einer anderen Behörde oder Instanz übertragen sind. Er richtet sich dabei nach Art. 41 der Gemeindeverfassung. 2 Ihm obliegen insbesondere:
1. Der Entscheid über die Zuweisung von Kindern mit Lernbehinderungen in eine Kleinklasse und über den Umfang des Unterrichtes;
2. Die Antragstellung an das Amt für Besondere Schulbereiche auf Zuweisung von Kindern mit besonderer Begabung oder Hochbegabung zur Kleinklasse bzw. auf Anordnung von besonderen Förderungsmassnahmen;
3. Die Organisation der sprachlichen Förderung fremdsprachiger Kinder in der Unterrichtssprache;
4. Die Organisation im Falle der Integration von Kindern mit Behinderungen in das bündnerische Schul- und Kindergartensystem;
5. Die Organisation der vom Amt für Besondere Schulbereiche verfügten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;
6. Der Entscheid über die Aufnahme eines Schulkindes in ein zehntes Schuljahr;
7. Die Bestimmung von Schulärztin/Schularzt und Schulzahnärztin/ Schulzahnarzt;
8. die Genehmigung der durch die Schulleitung vorgenommenen Klasseneinteilung;
9. die Antragstellung auf Anschaffung von Unterrichtsmitteln und Lehrmitteln zuhanden der zuständigen Gemeindeinstanz. Einmalige nicht budgetierte Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 10'000.-- kann der Schulrat in eigener Kompetenz beschliessen;
10. Genehmigung von Schul- und Sportanlässen sowie von Projektwochen;
11. die Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen und Hilfskräften;
12. die Beurlaubung von Lehrpersonen für Konferenzen, Kurse, Unterrichtshospitationen, Mitarbeit in schulischen Kommissionen und Arbeitsgruppen und für ausserdienstliche Tätigkeiten;
13. Kompetenzen und Pflichten, die dem Schulrat gemäss kantonaler Schulgesetzgebung auferlegt sind, an besondere Schulorgane zu übertragen und entsprechende Reglemente zu erlassen;
14. der Erlass einer Disziplinarordnung;
15. Erledigung der Straffälle gemäss kantonaler Strafprozessordnung (Kinderstrafverfahren) sowie die Ahndung von Schulversäumnissen.
Art. 14 1 Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident hat insbesondere folgende Pflichten und Kompetenzen:
1. vertritt den Schulrat nach aussen;
2. führt bei Disziplinarfällen die Untersuchung durch;
3. bereitet die Geschäfte des Schulrates in Absprache mit der Schulleitung vor und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
2Die Schulratspräsidentin/der Schulratspräsident trifft in dringlichen Fällen, die in den Kompetenzbereich des Schulrates fallen, die erforderlichen Massnahmen. Soweit möglich entscheidet der Schulrat darüber endgültig in der nächsten Sitzung
3Die Entschädigung der Schulratspräsidentin/ des Schulratspräsidenten richtet sich nach dem Besoldungsreglement für Gemeindebehörden der Gemeinde Felsberg.
IV. Die Schulleitung
Art. 15 Die Schulleitung wird vom Schulrat auf Vorschlag des Lehrerkollegiums gewählt.
Art. 16 Die Schulleitung ist für die Weiterentwicklung der Schule in pädagogischer, qualitativer und organisatorischer Hinsicht verantwortlich und nimmt dabei das Leitbild der Schule Felsberg als Richtschnur. Sie ist innerhalb der operativen Führung der Schule für die Planung, Organisation und Kontrolle des Schulbetriebes zuständig.
Art. 17 Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung werden durch den Schulrat in Absprache mit der Schulleitung in den Aufgabenbereichen der Schulleitung Felsberg definiert.
V. Beschwerderecht
Art. 18 Beschwerden gegen Lehrpersonen sind schriftlich an den Schulrat zu richten.
Art. 19 Beschwerden gegen Verfügungen über die Promotion oder Nichtpromotion sind von unmittelbar Betroffenen innert 14 Tagen beim zuständigen Schulinspektorat zu erheben und von diesem nach Anhörung des Schulrates zu beurteilen. Dessen Entscheid kann innert 14 Tagen an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weitergezogen werden.
Art. 20 Verfügungen der Schulratspräsidentin/des Schulratspräsidenten können unmittelbar Betroffene innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Schulrat weiterziehen.
Art. 21 Entscheide und Verfügungen des Schulrates in Schulangelegenheiten können unmittelbar Betroffene innert 14 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement weiterziehen, sofern das kantonale Schulgesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.
Art. 22 Entscheide des Schulrates im Kinderstrafverfahren können vom gesetzlichen Vertreter und vom Jugendanwalt innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den zuständigen Bezirksgerichtsausschuss als Jugendgericht mit Berufung weitergezogen werden.
V. Schlussbestimmung Art. 23 Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement auf den 1. Januar 2002 in Kraft.